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Bekanntmachung

Richtlinie im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland zur Förderung von Projekten zum Thema Disruptive Ansätze für die nächste Generation medizinischer Sensorik, Bundesanzeiger vom 11.03.2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Unter dem Dach der Hightech Agenda Deutschland bündelt die Bundesregierung die Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik hinsichtlich zielgerichteter Wertschöpfung, gesteigerter Wettbewerbsfähigkeit und technologischer Souveränität. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) fördert daher gezielt innovative Ansätze in den Schlüsseltechnologien Medizintechnik, Mikroelektronik, Quantentechnologie und Künstliche Intelligenz (KI). Themenspezifische Innovationsimpulse werden Deutschlands exzellente Forschungs- und Innovationslandschaft nachhaltig stärken und die Vorreiterfunktion der deutschen Medizintechnikindustrie festigen. Damit trägt die Förderrichtlinie zugleich zum Pharma- und Medizintechnikdialog der Bundesregierung bei.


Neue Entwicklungen in den Bereichen Mikroelektronik, Messtechnik und Quantentechnologie ermöglichen die Konstruktion immer kleinerer, präziserer Sensoren und vernetzter Sensorsysteme. Das eröffnet vielfältige Chancen für personalisierte und patientenschonende Diagnostikverfahren, Therapien und Nachsorge. Insbesondere biokompatible sowie energieautarke und multimodale Sensorik gewinnt im Gesundheitssektor zunehmend an Bedeutung.


Auch Fortschritte in den Materialwissenschaften, beispielsweise bei graphen- und nanobasierten Materialien, ermöglichen immer passgenauere Anwendungen mit vielfältig integrierbaren Funktionalitäten.


Die Verknüpfung von Sensorik, Edge KI und medizintechnischen Geräten verspricht neue Ansätze für Echtzeit-Datenanalysen. Die Fähigkeit von beispielsweise Closed-Loop-Ansätzen, sich ohne äußeres Eingreifen an individuelle Situationen anzupassen, eröffnet dabei völlig neue Perspektiven für medizinische Innovationen.


Um marktfähige Produkte zu entwickeln, sind jedoch zahlreiche Hürden zu bewältigen: von technischen Innovationen wie einer Miniaturisierung und Langzeitstabilität bis hin zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen insbesondere bezüglich Datenqualität, -sicherheit und -interoperabilität.


1.1 Förderziel


Ziel der Förderrichtlinie ist die Erforschung, Entwicklung und Erprobung potenziell disruptiver und innovativer Sensorik für die Medizintechnik mit hoher Markt- und Versorgungsrelevanz und normgerechten Qualitätsstandards. Insbesondere Ansätze zur Messung klinisch relevanter Biomarker am oder im menschlichen Körper stehen im Fokus. Dabei sollen entweder bestehende Verfahren der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Nachsorge erheblich und nachweislich verbessert oder neue Anwendungen bis zu einem Prototyp weiterentwickelt und unter realen Bedingungen getestet werden.


Eine entsprechend große Innovationshöhe sowie eine realistische Marktperspektive der vorgeschlagenen Verfahren sind von zentraler Bedeutung.


Am Ende der Förderung sollen disruptive Innovationen für Sensoren oder Sensorsysteme mit medizinischem Anwendungsfall, hohem Bedarf und überzeugender Markteinführungsstrategie vorliegen. Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des Forschungs-, Entwicklungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland international zu stärken.


Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Neues Wissen über medizinisch einsetzbare Sensorprinzipien und Sensorsysteme sowie über mit ihnen messbare, klinisch relevante Biomarker
  • Verbesserung der Energieeffizienz, Lebensdauer sowie Biokompatibilität medizinisch einsetzbarer Sensorik
  • Erhöhung der Verträglichkeit von Behandlungen (zum Beispiel durch bioresorbierbare Materialien oder Miniaturisierung der Sensorik)
  • Präzisere und frühere Erkennung von Krankheiten, insbesondere auch Sekundärprävention (zum Beispiel durch erhöhte Sensitivität, Spezifität oder Multimodalität der Sensorik)
  • Neue Patentanmeldungen im Bereich medizinischer Sensorik sowie der Erfassung von Gesundheitsdaten und klinisch relevanten Biomarkern
  • Neue Forschungs- und Industriekooperationen sowie Ausgründungen; Einwerbung von zusätzlichem Kapital
  • Entwicklung von Prototypen


Die gelisteten Indikatoren dienen als Orientierung. Mit Einreichung der Projektskizzen sind durch jedes Vorhaben spezifische, auf sein Forschungs- und Entwicklungsziel ausgerichtete, messbare Indikatoren festzulegen. Zudem müssen Vorhaben darstellen, wie die Informationen zur Beurteilung der Zielerreichung der Fördermaßnahme erhoben werden.


Eine Einschätzung der Marktrelevanz und späteren Marktfähigkeit des anvisierten Produkts ist durch die Einreichenden zu belegen. Dabei sind insbesondere der medizinisch-technische Bedarf, eine regulatorische Entwicklungs- und Umsetzungsstrategie sowie ein Konzept zur Produktentwicklung nachzuweisen. Zu berücksichtigen sind hierbei die Produktbeschreibung inklusive Skalierbarkeit und Produzierbarkeit, die angestrebte Klassifizierung nach EU-Medizinprodukteverordnung (MDR), eine Qualitätsmanagementstrategie sowie eine Planung bis hin zu konfirmatorischen klinischen Studien.


1.2 Zuwendungszweck


Zuwendungszweck ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die disruptive Ansätze im Bereich medizinischer Sensorik vorantreiben und für die medizinische Anwendung nutzbar machen. Die hochinnovativen Sensoren oder Sensorsysteme sollen beispielsweise die kontinuierliche Messung oder auch die Identifikation neuer klinisch relevanter Biomarker ermöglichen. Dabei können auch frugale Ansätze zur Anwendung kommen, um kosteneffiziente und skalierbare Lösungen zu entwickeln.


Durch die Zusammenarbeit von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Zivilgesellschaft und medizinischem Fachpersonal sollen fachliche Expertise gebündelt und der effektive Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesundheitsversorgung ermöglicht werden.


Eine europäische Zusammenarbeit wird begrüßt, ist aber keine Voraussetzung für eine Förderung. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der Europäischen Union (EU) möglich. Im Rahmen der Förderrichtlinie werden ausschließlich in Deutschland ansässige Projektpartner gefördert.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Europäischen Kommission (EU-Kommission)1 oder auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission)2 gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden vorwettbewerbliche, anwendungsorientierte Einzel- und Verbundprojekte sowie ein Begleitprojekt gefördert.


2.1 Modul 1: Anwendungsorientierte Einzel- und Verbundvorhaben


Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für innovative Sensorik zur Messung klinisch relevanter Biomarker am oder im menschlichen Körper. Die Vorhaben müssen eine deutliche Innovationshöhe sowie ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko aufweisen und ohne Förderung nicht in vergleichbarer Form realisierbar sein. Das Disruptionspotenzial gegenüber bereits verfügbaren Sensortechnologien muss plausibel dargelegt werden. Projekte müssen außerdem einen klar definierten medizinischen Anwendungsfall mit hohem Bedarf adressieren. Forschungsfragen müssen auf wissenschaftlich fundierten Hypothesen basieren und objektiv prüfbar sein. Neben wissenschaftlich-technischen Fragestellungen sollen vor allem regulatorische Aspekte einer späteren Anwendung frühzeitig berücksichtigt und konkret dargelegt werden.


Förderfähig sind Projekte, die signifikante Verbesserungen von medizinischen Sensoren oder Sensorsystemen bis zur Prototypenentwicklung anstreben. Dies umfasst beispielsweise den Einsatz neuer Materialien für deutlich kleinere und biokompatible Sensorik sowie klinische Innovationen durch die Verknüpfung medizinischer Sensorik mit Edge KI und medizintechnischen Geräten. Prozedurale Innovationen, die Produktionskosten drastisch reduzieren oder die Skalierbarkeit deutlich verbessern, sind ebenfalls möglich. Die Erforschung und Entwicklung ressourcenschonender und energieautarker Systeme zur multimodalen Erfassung physiologischer und biochemischer Marker werden ebenfalls unterstützt. Existierende Technologien können durch Übertragung von Prinzipien aus anderen Forschungsbereichen außerhalb der Medizin, wie zum Beispiel der Mikroelektronik oder der Photonik, für medizinische Anwendungen weiterentwickelt werden. Um eine erfolgreiche und langfristige Anwendung zu gewährleisten, wird zudem ein besonderer Wert auf den Einsatz biokompatibler und bioresorbierbarer Materialien, die Langzeitstabilität der Sensoren sowie eine zuverlässige Energieversorgung gelegt. Vorhaben, die lediglich inkrementelle Verbesserungen bestehender Sensorik beabsichtigen, sind ausgeschlossen.


Der Innovationscharakter der Projekte ist nachprüfbar darzustellen. Mögliche Innovationsfelder sind:

  • die Funktionsweise, zum Beispiel durch hybride, frugale oder multimodale Ansätze,
  • Energieversorgung,
  • Miniaturisierung und Steuerung,
  • drastische Verbesserungen in den Produktionsverfahren,
  • signifikant verbesserte Datenqualität sowie
  • erhöhte Nutzendenadhärenz und gesteigerte Patientensicherheit.


Die aufgeführten Ziele sind exemplarisch, weitere Zielstellungen und Kombinationen werden ausdrücklich begrüßt.


Gefördert werden nur Projekte, die eine realistische Chance auf eine Markteinführung unter Berücksichtigung geltender regulatorischer Anforderungen haben. Hierfür ist eine frühzeitige Einbindung der späteren Anwendenden und der regulatorischen Behörden in den Entwicklungsprozess wichtig. Es wird erwartet, dass der medizinisch-technische Bedarf eindeutig definiert und eine klare regulatorische Entwicklungsstrategie unter Angabe der geplanten Risikoklassifizierung im Sinne des MDR aufgezeigt wird.


Die Nutzbarkeit der während der Forschungsphase erhobenen, klinischen Daten im Rahmen eines späteren Zulassungsprozesses gemäß MDR wird vorausgesetzt. Hierfür wird mindestens ein funktionales Qualitätsmanagementsystem erwartet. Sollte dieses zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vorhanden sein, so ist es im Rahmen des Projekts einzurichten und die erfolgreiche Einrichtung als frühzeitiger Abbruchmeilenstein im Projektplan zu definieren.


Die Möglichkeiten zur Erbringung einer klinischen Evidenz der Gesamtlösung sind frühzeitig zu bedenken. Ziel ist die Entwicklung eines funktionsfähigen Prototyps.


Gefördert werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Interdisziplinarität des Projektteams wird für die erfolgreiche Umsetzung der Vorhaben vorausgesetzt. Die Zusammensetzung der Projektteams muss für die Erreichung der Projektziele angemessen und begründet sein. Die Übernahme der Konsortialführung durch wirtschaftliche Partner ist in der Regel erwünscht.


Die Laufzeit der anwendungsorientierten Einzel- und Verbundvorhaben soll in der Regel 36 Monate nicht überschreiten.


Im Rahmen der Förderrichtlinie nicht förderfähig sind Projekte, die

  • ausschließlich bestehende Systeme, insbesondere Smartwatches, zur Datenerhebung nutzen.
  • im Wesentlichen die direkte Zulassung oder Zertifizierung eines Medizinproduktprototyps bezwecken.


2.2 Modul 2: Begleitprojekt


Der Fokus des Begleitprojekts liegt auf der Nutzung des Netzwerkpotenzials, der Schaffung von Synergien zwischen den Projekten zur Bearbeitung maßnahmenübergreifender, inhaltlicher, rechtlicher und regulatorischer Fragestellungen sowie auf der Untersuchung konkreter, wissenschaftlicher, maßnahmenübergreifender und relevanter Frage­stellungen.


Entsprechend wird erwartet, dass das Begleitprojekt folgende Aufgaben umsetzt:

  • Vernetzung und Unterstützung der geförderten Vorhaben durch:
    1. die Umsetzung jährlicher Statuskonferenzen in Abstimmung mit dem BMFTR. Dabei sollen sich die Projekte untereinander vernetzen können, es sollen Querschnittsthemen identifiziert und bearbeitet, aber auch relevante externe Stakeholder eingeladen werden, um mit den Projektpartnern in den Dialog zu treten. Es sind eigene Themenworkshops mit den Partnern der geförderten Projekte vorzusehen.
    2. die Beratung der Projekte hinsichtlich regulatorischer, qualitätsrelevanter sowie datenschutzrechtlicher Fragestellungen im Bereich medizinischer Sensorik. Dafür sind vertiefte Kenntnisse zur MDR und dem MPDG, der IVDR, der EHDS-VO sowie des AI Acts, relevanter Normen und der DSGVO nachzuweisen.
    3. die Umsetzung kommunikativer Maßnahmen zur Ergebnisverbreitung und Schaffung ressortübergreifender Synergien mit relevanten Stakeholdern aus den Bereichen Technologie, Zulassung und Kommunikation.
  • Durchführung von Praxis-Checks, zum Beispiel für den MDR oder das IVDR, in Abstimmung mit dem BMFTR und Erstellung fachlich fundierter Stellungnahmen mit Relevanz für die Projekte beziehungsweise die Fördermaßnahme. Es wird erwartet, dass das Begleitprojekt hierbei in Zusammenarbeit mit den geförderten Projekten eigene wissenschaftliche Synthesen erarbeitet. Weiterhin sollen konkrete wissenschaftliche Fragestellungen definiert und bearbeitet werden. Diese können technologischer, juristischer oder regulatorischer Natur sein. Am Ende der Förderung sollen auch konkrete Handlungsempfehlungen zur Inverkehrbringung (best practices) und darüber hinaus zur Anpassung regulatorischer Rahmenbedingungen für die Innovationskette von Medizinprodukten stehen.
  • Die Einrichtung eines Begleitkreises, bestehend aus Experten der Regulatorik, Industrie, Wissenschaft und Politik, in Abstimmung mit dem BMFTR. Dieser Begleitkreis soll die in den Punkten 1 und 2 genannten Aufgaben unterstützen.


Das Begleitprojekt wird als Verbundprojekt gefördert. Neben medizinrechtlichen und regulatorischen Kompetenzen (Deutschland und Europäische Union) werden Erfahrungen in der Beratung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie im Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in die klinische Anwendung erwartet. Kompetenzen im Stakeholder-Management und Netzwerkaufbau werden ebenfalls vorausgesetzt.


Die Laufzeit des Begleitprojekts soll in der Regel die Dauer von 40 Monaten nicht überschreiten.


Skizzeneinreichungen für die zwei Module erfolgen separat und sind voneinander unabhängig.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind:

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen, Großunternehmen),
  • Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen,
  • Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.


Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.


Von den Verbundpartnern ist ein Koordinator zu benennen.


Bei der Zusammenstellung der Projektteams sowie der Konsortien wird Diversität begrüßt. Die Bewerbung von Frauen und jungen Forschenden in Projektleitungsfunktionen wird ausdrücklich befürwortet.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, andere Institution, die Forschungsbeiträge liefert, Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen, Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3


Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.4 Der Antragstellende erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags. Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitenden und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Für die Förderung gelten folgende besondere Voraussetzungen:

  • Zur Lösung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaufgaben ist die Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft erforderlich. Dabei sind komplementäre Expertise für die Entwicklung von Sensorik und der relevanten medizinischen Pathologie sowie eine interdisziplinäre Ausrichtung des Verbunds und der Zugang zur Zielgruppe nachzuweisen.
  • Die Vorhaben müssen darlegen, wie die Einhaltung relevanter rechtlicher Aspekte (zum Beispiel Datenschutz und Datensicherheit) sichergestellt wird. Alle im Projekt erhobenen Daten müssen normgerecht und nach guter Laborpraxis (GLP) beziehungsweise guter klinischer Praxis (GCP) erhoben werden, um eine spätere Zulassung zu gewährleisten. Das Vorhandensein beziehungsweise die Einrichtung eines funktionalen Qualitätsmanagementsystems wird vorausgesetzt.
  • Im Hinblick auf die Förderung klinischer Studien sind die rechtlichen Vorgaben (unter anderem MDR, IVDR, MPDG) sowie die durch internationale Standards (unter anderem Deklaration von Helsinki, ISO 14155 beziehungsweise ISO 20916 zur guten klinischen Praxis und ISO 14971 zum Risikomanagement) vorgegebenen Maßstäbe zugrunde zu legen. Die für eine spätere Zertifizierung des Medizinprodukts zu erfüllenden Anforderungen sind während des Projekts zu beachten und forschungsbegleitend entsprechende Grundlagen zu dokumentieren. Klinische Prüfungen müssen vor Beginn in öffentlich zugänglichen Datenbanken (zum Beispiel www.drks.de oder www.ClinicalTrials.gov) registriert werden. Zudem wird empfohlen, zum Vorhaben möglichst frühzeitig einen Scientific Advice bei der Bundesoberbehörde einzuholen.
  • Die Zugänglichkeit, Interoperabilität und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen sind sicherzustellen. Dies leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie zur Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse. Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien zum Daten-Management befolgt werden.
  • Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer Forschung einzuhalten. GCCP, PREPARE und die ARRIVE-Guidelines sind in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Protokolle für präklinische Studien sollten in geeigneten Registern vor Beginn der Projektarbeiten registriert und/oder publiziert werden.
  • Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, sollten unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (zum Beispiel Nicht-Bestätigung der Hypothese). Die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollten als Open-Access-Publikation erfolgen.


Darüber hinaus sind Einreichende zum Austausch mit anderen geförderten Verbünden aufgefordert. Es wird erwartet, dass sie sich an den öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen und jährlichen Vernetzungstreffen des BMFTR beteiligen.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).5


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an von Bund und Ländern finanzierte Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 90 Prozent gefördert werden können (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten).


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, die im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten, einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen, die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträgerschaft „Medizintechnik und Gesundheitstechnologien“
Steinplatz 1
10623 Berlin 


Internet: https://www.interaktive-technologien.de/foederung/bekanntmachungen/medisens 


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 27. April 2026 um 12 Uhr zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Darüber hinaus ist dem Projektträger das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jedem wirtschaftlich tätigen Verbundpartner elektronisch vorzulegen. Hierfür müssen die betreffenden Verbundpartner das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei oder eine PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur als Anhang zur Skizze bei „easy-Online“ hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Beihilferecht (hier: Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) handelt. Die Erklärung inklusive Begriffsdefinition gemäß AGVO finden Sie unter folgendem Link: https://vdivde-it.de/de/media/1357.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Dem Projektformular, das mittels „easy-Online“ erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten exklusive Deckblatt und Literaturverzeichnis nicht überschreiten. Projektskizzen sind in einer gut lesbaren Form (10 Punkt Schriftgröße, Arial, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, umlaufend) anzufertigen. Die Projektskizze muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technik erläutert werden. Zusätzlich einzureichen sind eine regulatorische Entwicklungs- und Umsetzungsstrategie, ein Konzept zur Produktentwicklung sowie der Nachweis eines funktionalen Qualitätsmanagementsystems beziehungsweise die Planung eines solchen (maximal zwei Seiten).


Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten muss eine überzeugende wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.


Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Gliederungsvorschläge für die Projektskizze finden sich unter https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/medisens.
Zur Erstellung und Einreichung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.


Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich.


Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.


Die eingegangenen Projektskizzen für Modul 1 werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Passfähigkeit zum thematischen Schwerpunkt der Förderrichtlinie
  • Wissenschaftlich-technische Innovationshöhe beziehungsweise Disruptionspotenzial
  • Medizinischer Bedarf und Marktpotenzial
  • Qualität des wissenschaftlich-technischen Lösungsansatzes und des Arbeitsplans
  • Qualifikation der Projektpartner sowie Zusammensetzung des Konsortiums
  • Qualität des Verwertungskonzepts, insbesondere der regulatorischen Entwicklungsstrategie
  • Angemessenheit der Finanzplanung


Die eingegangenen Projektskizzen für Modul 2 werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Passfähigkeit zum thematischen Schwerpunkt der Förderrichtlinie
  • Praktischer Innovationseffekt unter Berücksichtigung der Methodik zur Identifikation von Querschnittsthemen und Best Practices
  • Qualität des Lösungsansatzes und des Arbeitsplans
  • Beitrag zum Community Building
  • Qualifikation der Einreichenden und Zusammensetzung des Konsortiums
  • Qualität des Verwertungskonzepts, insbesondere im Hinblick auf Wissenschaftskommunikation
  • Angemessenheit der Finanzplanung


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen unter Beteiligung von Experten ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt bei Anträgen nach AGVO nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Anträge, die nach der mitgeteilten Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragstellende hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe
  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit objektiv nachprüfbaren Kriterien
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der im Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme und der Indikatoren zur Untersuchung der Zielerreichung in Nummer 1.1
  • Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der finalen Auswahl der Projektideen auf eine möglichst große Vielfalt der adressierten Anwendungsfälle und Lösungsansätze sowie Zuwendungsempfänger zu achten.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer

 
De-minimis-Beihilfen


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.


AGVO


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 2. März 2026

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag


Dr. Viola Klamroth


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


I.
De-minimis-Beihilfen


Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger


Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.


Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.


Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.


2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung


De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.


II.
AGVO


 
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten werden, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forschende, Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um zehn Prozentpunkte bei mittelständischen Unternehmen und
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    4. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
  3. um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Mittel der Europäischen Union, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.