26.05.2026

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften zur anwendungsbezogenen Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen (HAW-ForschungsSchub) im Rahmen des Programms „Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften“, Bundesanzeiger vom 26.05.2026

Vom 5. Mai 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland verfolgen mit der Förderrichtlinie „HAW-ForschungsSchub“ im Rahmen ihres Programms zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) das Ziel, vorhandene vielversprechende Forschungsergebnisse in die nächste innovatorische Phase zu überführen.

HAW sollen durch die Fördermaßnahme die Möglichkeit erhalten, eigene Forschungsergebnisse systematisch durch daran anknüpfende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten weiterzuentwickeln. Die Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung sollen dadurch näher an ihre Praxistauglichkeit und konkrete Anwendung herangeführt werden. Gefördert werden Projekte in allen Disziplinen und Fächerkombinationen. Insgesamt trägt die Fördermaßnahme dazu bei, das Innovationspotenzial der HAW-Forschung zu heben.

Die Fördermaßnahme zielt vorrangig auf Projekte in den Schlüsseltechnologien und „strategischen Forschungsfeldern“ der Hightech Agenda Deutschland (HTAD) und deren Transfer in die Gesellschaft, ohne sich jedoch ausschließlich auf diese Bereiche zu beschränken. Darüber hinaus sollen durch die Förderung tragfähige Netzwerkstrukturen aufgebaut werden, die eine erfolgreiche Weiterentwicklung der Forschungsergebnisse hin zu marktfähigen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen ermöglichen. Die HAW sollen als verlässliche Forschungspartner regionaler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie weiterer regionaler Einrichtungen etabliert werden.

1.2 Zuwendungszweck

Um Forschungsergebnisse in die nächste innovatorische Phase zu überführen, steht insbesondere die Weiterentwicklung von Methoden, Techniken und Verfahren im Fokus. Dabei können anknüpfende Forschungsfragen verfolgt, deren Verwertung vorbereitet oder darauf aufbauende Produkte oder Dienstleistungen entwickelt werden.

Der Schritt in die nächste innovatorische Phase soll, wo dies aus Sicht der wissenschaftlichen Disziplin sinnvoll und möglich ist, anhand geeigneter Reifegradmodelle nachvollziehbar gemacht werden. Für Vorhaben im technologischen Bereich ist idealiter das Modell „Technology Readiness Level“ (TRL) anzuwenden. Für Vorhaben aus dem nicht-technologischen Bereich können andere Reifegradmodelle (wie beispielsweise „Societal Readiness Level“ (SRL)) verwendet werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nach Artikel 91b des Grundgesetzes“ vom 27. November 20231 (BAnz AT 30.01.2024 B10) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 (BLV 2024 – 2030).

Der Bund und die Länder gewähren die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit den Ländern aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie „HAW-ForschungsSchub“ sind Vorhaben an HAW mit einer Laufzeit von maximal zwei Jahren, die auf erfolgreichen Forschungsprojekten mit vielversprechenden Forschungsergebnissen aufbauen. Hierdurch soll eine wissenschaftlich-fachliche Kontinuität gewährleistet werden, die eine möglichst nahtlose Bearbeitung weiterführender Forschungsfragen zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit der zugrundeliegenden Forschungsergebnisse ermöglicht.

Fördervoraussetzung sind ein überzeugendes, aktuelles Forschungsergebnis und dessen konkretes Entwicklungs­potenzial. Die Forschungsergebnisse haben gemein, dass sie noch nicht in die Praxis umgesetzt werden konnten, wohl aber potenziell praxisrelevant sowie praxistauglich sind. Die Förderung soll es ermöglichen, weiterführende Forschungsfragen zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit der Forschungsergebnisse zu beantworten und Hürden zu ihrer Verwertung weiter abzusenken. Im technologischen Bereich kann etwa anhand des Modells „Technology Readiness Level“ (TRL) belegt werden, wie erfolgreich die neue Technik in einer kontrollierten Umgebung (beispielsweise Labor) überprüft worden ist. Im nicht-technologischen Bereich kann dies anhand anderer Reifegradmodelle beschrieben werden (beispielsweise Pilotstudie).

Die Einbindung assoziierter Partner, insbesondere Unternehmen und Einrichtungen, die die Ergebnisse im weiteren Verlauf aufgreifen können, ist notwendig und im Antrag schlüssig darzustellen. Gefördert werden jedoch ausschließlich HAW.

Verbundvorhaben von Hochschulen sind zulässig, wenn die Notwendigkeit der Verbundstruktur klar und nachvollziehbar begründet wird und die bisherige Zusammenarbeit der Verbundpartner in geeigneter Weise plausibel dargestellt wird. Hierzu sind insbesondere die Rollenverteilung, komplementäre Kompetenzen sowie bereits durchgeführte Projekte oder Maßnahmen darzulegen.

3 Zuwendungsempfänger

Bund und Sitzland der ausführenden Hochschule fördern HAW in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sowie staatlich anerkannte HAW2, die überwiegend staatlich refinanziert werden, jeweils vertreten durch ihre Leitung.

Werden über diesen Kreis hinaus private HAW gefördert, so tragen diese gemäß § 3 der BLV 2024 – 2030 zumindest den Anteil, den das Sitzland übernehmen würde, selbst. Der Eigenanteil errechnet sich pro Jahr auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Projektpauschale (2027: 15 Prozent, 2028: 20 Prozent, 2029: 25 Prozent, 2030: 50 Prozent).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 01103).

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen des BMFTR und des jeweils fachlich für die HAW zuständigen Ressorts des Landes werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse durch Zuwendungsbescheid des BMFTR gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 Prozent im Wege der anteiligen Fehlbedarfsfinanzierung innerhalb der Laufzeit des Projekts gefördert werden können.

Die Förderung darf nicht im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an HAW wird zusätzlich zu den gemeinsam durch die Fachressorts der Länder und das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Die Zuwendungshöhe inklusive Projektpauschale ist angepasst an den dem Grunde und der Höhe nach plausibel erläuterten Bedarf und folgt den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Notwendigkeit. Kalkuliert wird mit bis zu 200 000 Euro je Vorhaben. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

Die Projektlaufzeit darf nicht mehr als 24 Monate betragen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR.

Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Zusammenhang stehen. In der Regel sind dies Ausgaben für Personal, Sachmittel oder Reisen. Investitionen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig. Die vergaberechtlichen Vorgaben sind einzuhalten.

Zuwendungsfähig sind beispielsweise:

  • Ausgaben für die (Lehr-)Vertretungen von beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr-)Vertretungen nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind und die beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren einen aktiven, detailliert dargestellten Teil im Projekt beitragen. Ausgaben für Reisen oder Anfahrt der (Lehr-)Vertretungen sind nicht zuwendungsfähig.
  • Ausgaben für Rechtsberatung zu Datenschutzkonzepten, Patenten, Lizenzierungen und Ähnlichem, sofern die Leistung nicht von der HAW erbracht werden kann; Ausgaben für Patentanmeldungen sowie Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung.
  • Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen an Dritte (jedoch nicht an Projektpartner) – etwa für die externe Evaluierung und Validierung von Ergebnissen oder den Prototypenbau – sind bis zu einer Höhe von maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale) förderfähig.
  • Reisen: In Ausnahme zur Regelung in den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ (Antragsrichtlinie – Sächliche Verwaltungsausgaben F0844 – F0846) können Sie vorkalkulatorisch bis zu 3 Prozent der kalkulierten Personalausgaben (Ansatz Position 0812, Position 0817) als Mittel für Reisen (Inland/Ausland) in Höhe des errechneten Euro-Betrages ansetzen. Sollten die zuwendungsfähigen Personalausgaben bei der Prüfung Ihres Antrags verändert werden, wird der Ansatz (in Euro) für die Reisen auch angepasst. Für alle Reisen gilt das jeweils von der Hochschule anzuwendende Reisekostengesetz. Die Reisen sind im Übrigen entsprechend der Antragsrichtlinie durchzuführen. CO2-Kompensationen für Reisen werden anerkannt.
  • Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie Anwenderschulungen durchzuführen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen.

Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen und -ausgaben und Ausgaben für Stammpersonal (siehe hierzu auch BMFTR-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMFTR-Vordrucke für Zuwendungen [AZA/AZAP/AZV]). Raummieten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Können Materialien, Investitionen oder Leistungen in Form von Aufträgen unentgeltlich durch die eingebundenen Projektpartner eingebracht werden, ist dieses im Rahmen der Kooperation darzustellen und wird begrüßt.

Ausgaben für Reisen zu Konferenzen sind nur für das Projektpersonal (Position 0812, Position 0817) vorzusehen. Ausgaben für Konferenzteilnahmen der beteiligten Professorinnen und Professoren sind nur in begründeten Ausnahmen zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Mit dem Antrag erklärt die antragstellende HAW ihre Bereitschaft, die für das Monitoring erforderlichen Daten im Fall einer Förderung zu erheben und für das Monitoring zur Verfügung zu stellen – vergleiche hierzu § 6 Absatz 4 der BLV 2024 – 2030.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur zielgerichteten Ergebniskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Ergebniskommunikation entwickeln.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlä­gigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

Aufgrund der besonderen Fördervoraussetzung und dem klar definierten Entwicklungsziel sind die im Förderantrag verbindlich festgelegten Meilensteine sowie die definierten Abbruchkriterien und Alternativstrategien bindend.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

HAW-ForschungsSchub@vdi.de
https://www.forschung-haw.de/
Telefon-Zentrale: 0211/6214 86 23 

Ansprechpersonen:

Dr. Jan Pietschmann
Eva Cebulla

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Weitere Informationen zu den Vorlagen sowie eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) zur Förderrichtlinie „HAW-ForschungsSchub“ finden sich auf der Internetseite zum Forschungsprogramm „Forschung an HAW“ ( https://www.forschung-haw.de/) im Menüpunkt Förderung – HAW-ForschungsSchub.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Dem inhaltlichen Auswahlprozess ist ein Verfahren zur Interessen­bekundung vorgeschaltet. Interessenbekundungen können nur von antragsberechtigten HAW eingereicht werden.

Pro Projektidee kann nur eine Interessenbekundung eingereicht werden. Der Zugang zum Antragsverfahren wird unter den eingereichten Interessenbekundungen ausgelost. Ein Antrag kann nur nach Aufforderung eingereicht werden und muss inhaltlich der Projektidee der Interessenbekundung entsprechen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Interessenbekundungen

In der ersten Verfahrensstufe sind Interessenbekundungen bis spätestens

  • zum 15. September 2026,
  • zum 15. März 2027 oder
  • zum 15. September 2027

dem Projektträger in elektronischer Form über das Internetportal ( https://vditz.limequery.com/389571?lang=de) gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (unter anderem die vorgegebenen Informations­abfragen) vorzulegen. Bei Verbundvorhaben ist die Interessenbekundung ausschließlich durch die den Verbund koordinierende HAW vorzulegen. Der Interessenbekundung muss die auf der oben in Nummer 7.1 genannten Webseite (unter https://www.forschung-haw.de/) abrufbare Vorlage zur Bestätigung der Unterstützung der HAW-Leitung beigefügt werden.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet oder unvollständig eingegangene Interessenbekundungen können nicht berücksichtigt werden.

Eine gleichzeitige Koordination mehrerer Vorhaben ist unzulässig.

Eingereichte Interessenbekundungen werden zunächst hinsichtlich der grundsätzlichen Passung zur Förderrichtlinie geprüft. Anschließend werden, durch ein Lostrommel-Verfahren (Losverfahren), bis zu 60 Interessenbekundungen gelost, welche zu einer Antragseinreichung berechtigt sind. Nicht ausgewählte Interessenten können eine Interessenbekundung erneut zur nächstmöglichen Einreichungsfrist vorlegen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die antragsberechtigten HAW der zuvor per Los ausgewählten Vorhaben über die im oben genannten Internetportal angegebenen Kontaktdaten zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags aufgefordert. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (unter anderem eine Formatvorlage) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Der Antrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen enthalten, die zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung notwendig sind.

Anträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Die eingegangenen Anträge stehen untereinander im Wettbewerb.

Dem Antrag ist eine Vorhabenbeschreibung beizufügen, die folgende Punkte enthalten muss:

0. Deckblatt

  1. aussagekräftige Kurzbezeichnung des Projekts sowie Akronym
  2. Kurzinformation zum Vorhaben (Zusammenfassung, maximal 100 Wörter)

1. Motivation, Zielstellung und Mehrwert

2. Kurzvorstellung des Antragstellers

  1. Angaben zu der/den Hochschule(n)
  2. Angaben zu den beteiligten Personen
  3. Kurzvorstellung der Praxispartner

3. Forschungsprojekt

  1. Stand von Wissenschaft, Technik und/oder gesellschaftlicher Akzeptanz mit Bezug zu bestehenden Schutzrechten (eigene und Dritter), Normung und Standardisierung
  2. detaillierte Beschreibung und Nachweis der bisher erzielten Forschungsergebnisse, auf denen aufgebaut werden soll (Meilensteine)
  3. Darstellung des bisher erreichten Reifegrades (zum Beispiel TRL) und nachvollziehbare Beschreibung des im Vorhaben zu erreichenden Reifegrades

4. Beschreibung der geplanten Arbeiten

  1. Arbeitsinhalte mit konkreter Aufgabenzuordnung zum beantragten Personal sowie den beantragten Ausgaben
  2. zeitlicher Ablauf mit Zuordnung der Meilensteine (Balkendiagramm)
  3. tabellarische Übersicht der Meilensteine inklusive Abbruchkriterien und Alternativstrategien

5. Verwertungsplan

  1. Anwendungspotenzial in der Praxis inklusive wirtschaftliche Erfolgsaussichten gegebenenfalls mit Bezug zur HTAD
  2. wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten
  3. wissenschaftlich/technische Anschlussfähigkeit

6. Wissenschaftliches beziehungsweise wirtschaftliches Risiko und Notwendigkeit der Zuwendung

7. Literaturverzeichnis

Das Vorhaben soll im Interesse einer nachvollziehbaren Begutachtung kurz und prägnant beschrieben werden. Die Vorhabenbeschreibung darf einen Umfang von elf Seiten nicht überschreiten. Der Text ist mit Schriftgröße 11 im Fließtext (Tabellen sind ausgenommen) zu verfassen. Es sind Seitenränder zu belassen. Das Literaturverzeichnis ist auf einer neuen Seite zu beginnen und geht nicht in die maximale Seitenanzahl von elf Seiten ein. Das Deckblatt sowie zulässige Anhänge gehen ebenfalls nicht in die maximale Seitenanzahl ein. Die Überschreitung der maximalen Seitenanzahl (ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis und Anhänge) führt zum direkten Ausschluss des Antrags aus dem Verfahren. Eine Vorlage zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf der oben in Nummer 7.1 genannten Webseite (unter https://www.forschung-haw.de/) bereitgestellt. Die Verwendung der Vorlage wird empfohlen. Weitere Details sind der Vorlage und den FAQ zu entnehmen.

Weitere Anhänge des Antrags:

  • Finanzplanung mit Erläuterungen
  • individuelle sowie konkrete Absichtserklärung von jedem Praxispartner mit einer aussagekräftigen Darstellung der beabsichtigten Zusammenarbeit und des FuE-Risikos
  • bei Verbundvorhaben: Bestätigung über das Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung

Weiterführende Anhänge sind im Rahmen des Antrags nicht zugelassen und werden nicht für die Begutachtung herangezogen.

Ein Abweichen von Inhaltsanforderungen kann im Sinne der Fairness und Gleichbehandlung zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen.

7.2.3 Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren

Die eingegangenen Förderanträge werden nach den folgenden Kriterien unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten begutachtet und geprüft (die Angaben in Klammern beziehen sich auf den Anteil an der Gesamtbewertung):

  1. Innovationshöhe (20 Prozent)
  2. Qualität und Aktualität der dem Vorhaben zugrundeliegenden Forschungs- und Entwicklungsergebnisse (aus dem Vorgängerprojekt) (20 Prozent)
  3. Qualität des Vorhabens, insbesondere methodische Vorgehensweise (20 Prozent)
  4. praktische Relevanz, insbesondere ökonomischer, ökologischer und sozialer Impact, Transferpotenzial sowie angestrebte Erhöhung der Praxistauglichkeit (zum Beispiel Anhebung des Reifegrades) (20 Prozent)
  5. Angemessenheit des Finanzierungsplans (10 Prozent)
  6. Mitwirkung der Praxispartner (10 Prozent; Ausschlusskriterium)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die Anträge durch den Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten gemäß § 2 der BLV 2024 – 2030 ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den antragstellenden HAW in Textform mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Anträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.

Bonn, den 5. Mai 2026

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Magnus Milde

Anlage

Beispiele für technologische und gesellschaftliche Reifegrade

Technologischer
Reifegrad (TRL)
BeschreibungGesellschaftlicher
Reifegrad (SRL)
Beschreibung
TRL 1Grundprinzipien beobachtetSRL 1Ein Problem, mit dem die Gesellschaft konfrontiert ist, identifiziert
TRL 2Technologiekonzept formuliertSRL 2Lösungskonzept für ein Problem formu­liert
TRL 3Experimenteller Nachweis des KonzeptsSRL 3Lösungsvorschlag in relevanter Interessen­gruppe vorgestellt
TRL 4Technologie im Labor überprüftSRL 4Lösung in Pilotversuchen in kontrollierten Umgebungen überprüft
TRL 5Technologie in relevanter Umgebung überprüftSRL 5Lösung in Pilotversuchen in realistischen Umgebungen überprüft
TRL 6System- oder Subsystemprototyp in relevanter Umgebung demonstriertSRL 6Lösung in Einsatzumgebung getestet
TRL 7Systemprototypen in seiner Betriebsumgebung getestetSRL 7Lösung wird verfeinert; Nutzen ist bestä­tigt
TRL 8System fertiggestellt und qualifiziertSRL 8Lösung fertiggestellt und qualifiziert
TRL 9System bewährt sich in seiner Betriebs­umgebungSRL 9Lösung nach Markteinführung bewährt

1 - https://www.gwk-bonn.de/themen/foerderung-von-hochschulen/forschung-an-hochschulen-fuer-angewandte-wissenschaften
2 - Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Hochschule Geisenheim, der Dualen Hochschule Sachsen, der Dualen Hochschule Thüringen sowie der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).
3 - Für Vordrucke des BMFTR siehe: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr