Inhalt
Das BAföG (kurz für Bundesausbildungsförderungsgesetz) unterstützt seit mehr als einem halben Jahrhundert junge Menschen dabei, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu finanzieren. Denn: Der Bund hilft, wenn das eigene Geld und das Einkommen der Eltern, Ehe- oder Lebenspartner nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt und die Kosten der Ausbildung zu decken.
So haben bisher Millionen Jugendliche und junge Erwachsene vom BAföG profitiert. Dabei wird das Gesetz kontinuierlich an die Lebenswirklichkeit der jungen Menschen angepasst. So soll die Förderung auch in Zukunft zu den Bedürfnissen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern passen.
Muss ich das BAföG zurückzahlen?
Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gibt es das BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt. Studierende, die bis zum Ende der Förderungshöchstdauer ihr Studium nicht abschließen konnten, erhalten diese als Volldarlehen. Schülerinnen und Schüler müssen das Geld nicht zurückzahlen.
Bin ich berechtigt, BAföG zu bekommen?
Ob BAföG gewährt werden kann, hängt von den persönlichen Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtliche Status, das Alter und die Eignung für die gewünschte Ausbildung). Außerdem wird geprüft, ob es sich um eine förderfähige Ausbildung handelt. Weiterhin werden eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Eltern, Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt.
Auf der BAföG Digital-Website steht ein BAföG-Rechner zur Verfügung. Der BAföG-Rechner ermittelt unkompliziert und ohne vorherige Registrierung unverbindlich einen möglichen Förderungsanspruch. Für ein valides Ergebnis müssen die Fragen möglichst exakt beantwortet werden. Erläuterungen und Hinweistexte unterstützen beim Ausfüllen.
Die Ergebnisse des BAföG-Rechners sind unverbindlich und begründen für sich allein keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der tatsächliche Anspruch auf Förderung darf nur durch das zuständige Amt festgelegt werden.
Kann ich das BAföG online beantragen?
Mit dem Antragsassistenten BAföG Digital wurde die bereits seit 2016 mögliche elektronische Antragstellung deutlich verbessert und vereinheitlicht. Antragstellende erhalten Zugang zu einem Online‐Tool, über das sie Schritt für Schritt alle notwendigen Daten eingeben. Eine nutzerfreundliche Menüführung und Hilfetexte unterstützen beim Online-BAföG-Antrag. In ihrem persönlichen Account können die Antragstellenden den Status ihres BAföG-Antrags nachverfolgen. Eine Datenübernahme für BAföG-Folgeanträge ist für Antragstellende ebenso enthalten.
BAföG Digital wird gemeinsam mit den Ländern kontinuierlich weiterentwickelt und optimiert. Mit dem 30. BAföG-Änderungsgesetz hat die Regierung beschlossen, die Antragsstellung bis auf wenige Härtefälle komplett zu digitalisieren. Durch die medienbruchfreie Übernahme der Daten aus BAföG Digital bei den Ämtern für Ausbildungsförderung wird die Antragsbearbeitung dort effizienter und schneller.
Wie der digitale Antragsassistent funktioniert, zeigt der Erklärfilm auf BAföG Digital.
Zur elektronischen Antragstellung
Noch Fragen?
Start
Die kostenfreie BAföG-Hotline kann helfen unter
0800-223 63 41
Das kostenfreie Gebärdentelefon finden Sie unter https://gebaerdentelefon/bafoeg
Erreichbar von montags bis donnerstags
8 - 18 Uhr, freitags 8 - 16:30 Uhr.
Wie setzt sich die Höhe des BAföG zusammen?
Wie viel BAföG gezahlt wird, hängt von der persönlichen Situation ab. Deshalb kann die Höhe des BAföG von Person zu Person unterschiedlich sein. Der Gesetzgeber hat Beträge festgelegt, die Schülerinnen, Schüler und Studierende typischerweise für ihren Lebensunterhalt benötigen. Diese Beträge werden Bedarfssätze genannt. Die individuellen Lebenskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Auf den ausgezahlten Förderungsbetrag im Einzelfall wirken sich auch das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Eltern und Ehe- bzw. Lebenspartner aus. Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
- dem Bedarfssatz (Aktuell bei Studierenden 475 Euro, ggf. ab Wintersemester 2027/28 503 Euro und ab Sommersemester 2029 auf 563 Euro)
- ggf. der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende (aktuell 380 Euro, ggf. ab dem 1. April 2027 440 Euro)
- ggf. Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung für selbst gesetzlich pflichtversicherte Studierende
Der aktuelle Förderungshöchstbetrag liegt bei 992 Euro. Mit dem 30. BAföG-Änderungsgesetz wird er ggf. ab dem 1. April 2027 auf 1.075 Euro, ab dem Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2027/28 auf 1.107 Euro und ab dem Sommersemester 2029 (1. April) auf 1.178 Euro steigen.
Um mehr Chancengerechtigkeit beim Bildungszugang für junge Menschen aus besonders finanzschwachen Elternhäusern zu realisieren, gibt es seit 2024 für diese Gruppe eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro als Vollzuschuss.
-
3
Mrd. € betrugen im Jahr 2025 die Ausgaben des Bundes für BAföG-Leistungen
-
682
€ erhielten durch BAföG geförderte Studierende monatlich durchschnittlich im Jahr 2025.
- Dokumente zum Regierungsentwurf für ein 30. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes: 30. Änderungsgesetz zum Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
FAQ zum Regierungsentwurf für ein 30. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes:
Welche Leistungsverbesserungen sieht der Regierungentwurf zum 30. BAföGÄndG vor?
Der Regierungsentwurf sieht deutliche Leistungsverbesserungen vor. Der Zuschlag für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende soll zum Sommersemester 2027 (01.04.2027) von 380 Euro um rund 16 Prozent auf 440 Euro angehoben werden.
Die Bedarfssätze für Studierende sollen zum Schuljahresbeginn/Wintersemester 2027/2028 auf 503 Euro und zum Sommersemester 2029 (01.04.2029) auf 563 Euro angehoben werden. Auch das Schüler-BAföG erhöht sich entsprechend.
Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden ebenfalls angehoben.
Zusätzlich soll eine verlässliche und transparente Regelung zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Fördersätze etabliert werden.
Das 30. BAföGÄndG sieht ab Wintersemester 2028/2029 jährliche Anhebungen der Freibeträge um 1,5 Prozent und damit der Einkommensgrenzen für die Förderungsberechtigung vor.
Auch die Sozialpauschalen und Höchstbeträge, mit denen die Sozialversicherungskosten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, werden an die aktuellen Beitragssätze angepasst.
Was enthält die Novelle an Verbesserungen in Sachen Bürokratieabbau und Digitalisierung?
Durch eine künftig ausschließlich digitale Antragstellung (mit Ausnahme für Härtefälle) über das einheitliche und nutzerfreundliche digitale Antragsportal „BAföG Digital“ sollen die Antragstellenden in Form von Hilfetexten, Vorauswahleinstellungen sowie Vollständigkeits-Checks besser unterstützt werden als bei der Antragstellung auf Formblättern. Durch die medienbruchfreie Übernahme der Daten aus BAföG Digital in die Systeme in den Ämtern wird die Bearbeitung der Anträge effizienter und schneller.
Zusätzlich soll der bisher notwendige Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester entfallen. Das reduziert den bürokratischen Aufwand und erleichtert die digitale Bearbeitung der Anträge.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Bundesregierung hat das 30. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes am 12. August 2026 beschlossen. Nun schließt sich das parlamentarische Beratungsverfahren an. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die ersten Verbesserungen ab dem 1. April 2027 in Kraft treten.