03.07.2026

Bekanntmachung

Bekanntmachung zur Förderung von Projekten zum Thema „Resiliente und nachhaltige Rohstoff-Wertschöpfungsketten für Zukunftstechnologien“ innerhalb der europäischen Partnerschaft „Raw Materials for the Green and Digital Transition“ im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland der Bundesregierung, Bundesanzeiger vom 03.07.2026

Vom 11. Juni 2026

Vorbemerkung

Diese nationale Rahmenförderbekanntmachung steht in Bezug zu den transnationalen Ausschreibungen (Joint Calls) der europäischen Partnerschaft „Raw Materials for the Green and Digital Transition (RAMP)“. Sie beinhaltet Vorschriften für Antragstellende, die sich im Rahmen dieser Joint Calls um Mittel des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) für die Förderung von FuE-Vorhaben1 bewerben. RAMP wird von der Europäischen Kommission unterstützt und über das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ finanziert.

RAMP ist eine länderübergreifende Initiative, in der sich europäische und außereuropäische Staaten mit der Euro­päischen Kommission zu einer strategischen Allianz zusammengeschlossen haben. RAMP koordiniert transnationale FuE-Tätigkeiten der beteiligten Länder zur Erhöhung der europäischen Rohstoffsouveränität. Wesentliches Ziel ist die Bewältigung der globalen Herausforderungen bei der Bereitstellung von metallischen und mineralischen Rohstoffen für zentrale Zukunftstechnologien, um so den Wandel zu mehr strategischer Autonomie, Ressourcensouveränität und einer klimaneutralen und zirkulären Wirtschaft zu unterstützen.

RAMP will bestehende Aktivitäten seiner Mitgliedsländer verknüpfen, um gesamteuropäische, nationale und regionale Investitionen für FuE zum Thema Rohstoffeffizienz und Kreislaufwirtschaft aufeinander abzustimmen und kontinuierlich fortzuentwickeln. Im Rahmen dieser Zielstellung sind insgesamt sieben Joint Calls zu prioritären Bereichen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda geplant. Diese werden auf der Internetseite von RAMP ( https://ramprawmaterials.eu) veröffentlicht. Alle aktuellen Dokumente sind dort hinterlegt.

Für jeden einzelnen Joint Call wird das BMFTR einen jährlichen Förderaufruf veröffentlichen. Für alle Förderaufrufe gelten die Bestimmungen dieser Rahmenbekanntmachung. Die jeweiligen Förderaufrufe nehmen Bezug auf die in dieser Rahmenbekanntmachung dargelegten Kriterien und werden auf der Internetseite https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/ramp.php veröffentlicht.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Eine sichere und nachhaltige Versorgung mit metallischen und mineralischen Rohstoffen ist für die Resilienz, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen und europäischen Wirtschaft unverzichtbar. Viele dieser Rohstoffe sind Voraussetzung für Schlüsseltechnologien mit zentraler Bedeutung für die Zukunft, unter anderem für eine klimaneutrale Energieerzeugung und Mobilität, Digitalisierung sowie zudem für die europäische und nationale Sicherheit. Getrieben durch den Wandel zu einer klimaneutralen und zirkulären Wirtschaftsweise sind insbesondere wichtige Technologierohstoffe, wie zum Beispiel Lithium oder Seltene Erden, mit einer wachsenden globalen Nachfrage konfrontiert. Gleichzeitig ist Europa stark von Rohstoffimporten abhängig. Daher sind gemeinsame Maßnahmen auf europäischer Ebene notwendig, um die strategische Autonomie der europäischen Industrien sowie den Aufbau einer wettbewerbsfähigen zirkulären und klimaneutralen Wirtschaft sicherzustellen. Die Europäische Union (EU) veröffentlicht vor diesem Hintergrund regelmäßig eine aktualisierte Liste mit Rohstoffen, die aufgrund ihrer hohen wirtschaftlichen Bedeutung und ihres hohen Versorgungsrisikos als kritische Rohstoffe eingestuft werden.2

Die Rahmenbekanntmachung zielt darauf ab, durch FuEuI3-Zusammenarbeit mit Partnerländern den Aufbau resilienter und nachhaltiger Wertschöpfungsketten für metallische und mineralische Rohstoffe in Deutschland und Europa nachweisbar voranzubringen. Hierfür sollen länderübergreifende Verbünde aus Wissenschaft und Wirtschaft anwendungsorientierte FuE-Ergebnisse bereitstellen, die zu einer signifikanten Weiterentwicklung im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik führen. Erste erfolgreiche Umsetzungen in die Praxis werden drei bis fünf Jahre nach Abschluss der Förderung erwartet. Das Erreichen der Ziele der Fördermaßnahme wird anhand von quantifizierbaren Meilen­steinen und Kennzahlen gemessen und bewertet.

Die Ziele dieser Förderrichtlinie sind:

  • Wissenslücken in Bezug auf eine resiliente und nachhaltige Rohstoffversorgung entlang der gesamten Rohstoff-Wertschöpfungskette durch FuE zu schließen.
  • die Ressourceneffizienz entlang der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich der nachgelagerten Schritte der Rohstoffverarbeitung und Produktion, zu erhöhen.
  • den Wandel von einer linearen zu einer zirkulären Wirtschaft durch FuE zur Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten sowie zu deren hochwertiger Wiederverwendung und zur stofflichen Rückführung von Rohstoffen zu gestalten.
  • die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern, beispielsweise durch die Vermeidung von Schadstoffeinträgen oder die Minimierung von Eingriffen in Ökosysteme im Zusammenhang mit bergbaulichen Aktivitäten.
  • die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit akademischen und industriellen Partnern aus den an den Joint Calls beteiligten Ländern im Rahmen von FuE-Projekten zu stärken.

Dadurch soll der sichere und schnelle Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Anwendung unterstützt werden.

Diese Ziele sind erreicht, wenn am Ende der Förderung,

  • die geförderten Vorhaben Ergebnisse liefern, die über den Stand der Technik hinausgehen, und diese Ergebnisse, durch Schutzrechte (zum Beispiel Patente) abgesichert, Eingang in Standardisierung (zum Beispiel DIN SPEC) gefunden haben oder in einschlägigen Publikationen veröffentlicht wurden;
  • die technische Machbarkeit der entwickelten Technologien mit modellhaften FuE-Vorhaben nachgewiesen wurde;
  • die globale Position deutscher Akteure als Wissensträger und wettbewerbsfähige Anbieter von Rohstofftechnologien gestärkt wurde;
  • Beiträge zur Stärkung der europäischen Rohstoffförderung sowie zum Ausbau europäischer Aufbereitungs- und Recyclingkapazitäten geleistet wurden, zum Beispiel durch die Verbreiterung der Wissensbasis zur Erfassung bisher unbekannter Rohstoffvorkommen oder durch die Entwicklung ressourceneffizienter Technologien zur Rückgewinnung und hochwertigen Verwertung kritischer Rohstoffe aus sekundären Quellen;
  • die Quantität und Qualität der Zusammenarbeit in Europa und mit strategischen Partnerländern außerhalb Europas gesteigert wurde;
  • die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen, die einen Beitrag zu technologischen Innovationen im strategischen Forschungsfeld „Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung“ im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland (HTAD) sowie zum Erreichen der Sustainable Development Goals (SDG), insbesondere 8, 9, 12, 13 und 15 leisten können, weiter vorangetrieben wurde.

Die thematische Ausrichtung der Rahmenbekanntmachung bezieht sich auf die Strategische Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA), die von den Partnern von RAMP gemeinsam erarbeitet wurde ( https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/ramp.php). In diesem Dokument werden alle Forschungs- und Innovationsthemen zur Unterstützung einer nachhaltigen Bereitstellung und Nutzung von metallischen und mineralischen Rohstoffen dargestellt. Diese Themen umfassen innerhalb von drei sogenannten Kernthemen (Core Themes) die wichtigsten Herausforderungen im Bereich der technischen Innovationen entlang der gesamten Rohstoff-Wertschöpfungskette (Resilient Primary and Secondary Raw Materials Supply, Efficient use of raw materials in design and production, Sustainable use and reuse of products). Darüber hinaus sollen auch Querschnittsthemen (Transversal Themes) bearbeitet werden, die unter anderem Innovationshemmnisse in den Bereichen Politik, soziale Akzeptanz oder Fachkräftebedarf adressieren (Effective policy development and governance, Maximizing societal benefits, World-class innovation capacity).

Diese Rahmenförderbekanntmachung ergänzt die nationalen Förderinitiativen zur Rohstoffeffizienz und Kreislauf­wirtschaft (zum Beispiel „Neue Wege zur Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen“4, 5 oder „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“6) im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) und liefert den deutschen Beitrag zur Umsetzung der Ziele von RAMP. RAMP ergänzt die nationalen Fördermaßnahmen, in dem es die Zusammenarbeit deutscher Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft mit akademischen sowie industriellen Partnern der beteiligten Länder in FuE-Projekten ermöglicht, die durch die internationale Zusammenarbeit einen Mehrwert bewirken.

Das Themenspektrum umfasst alle Bereiche der Wertschöpfungskette für mineralische und metallische Rohstoffe und leistet damit Beiträge zu den Zielen des EU Critical Raw Materials Act7 zur Erhöhung der primären Rohstoffgewinnung sowie des Recyclings und zum Aufbau europäischer Aufbereitungskapazitäten.

Im Kern leistet diese Rahmenbekanntmachung somit einen langfristigen Beitrag zur Umsetzung der HTAD. Insbesondere wird die Sicherstellung der Rohstoffversorgung zur Stärkung der industriellen Basis für den Hightech-Standort Deutschland und der Ausbau der europäischen und internationalen Zusammenarbeit adressiert. Die Förderrichtlinie leistet Beiträge zur Rohstoffstrategie der Bundesregierung sowie zum Forschungskonzept „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“ des BMFTR. Des Weiteren trägt sie zur Erreichung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen bei, insbesondere zu Ziel 9 („Industrie, Innovation und Infrastruktur“), Ziel 12 („Nachhaltiger Konsum und Produktion“) und Ziel 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“).

1.2 Zuwendungszweck

Um das Förderziel zu erreichen, beabsichtigt das BMFTR im Rahmen der HTAD die Projekte deutscher Verbundpartner innerhalb der europäischen Partnerschaft RAMP zu fördern.

Das BMFTR unterstützt vorwettbewerbliche FuEuI-Vorhaben in transnationalen Verbünden, die Beiträge zum Aufbau resilienter und nachhaltiger Wertschöpfungsketten für metallische und mineralische Rohstoffe leisten. Der Gegenstand der Förderung ist in Nummer 2 kurz beschrieben. Details sind den jeweiligen Förderaufrufen zu entnehmen sowie den Dokumenten der jeweiligen Joint Calls, die unter https://ramprawmaterials.eu veröffentlicht werden.

An der Ausschreibung beteiligen sich neben der Europäischen Kommission Förderinstitutionen aus inner- und außereuropäischen Ländern. Die konkrete Liste der beteiligten Förderorganisation ist den Dokumenten der jeweiligen Joint Calls zu entnehmen, die auf der Internetseite von RAMP ( https://ramprawmaterials.eu) veröffentlicht werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen vorrangig nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR8 und der Schweiz und den Partnerländern der geförderten Vorhaben genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Euro­päischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.9

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.10 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMFTR fördert mit dieser Richtlinie risikoreiche, anwendungsorientierte und vorwettbewerbliche FuE-Arbeiten innerhalb von transnationalen Verbundvorhaben, die Beiträge für eine resiliente und nachhaltige Bereitstellung von Rohstoffen für die Wirtschaft leisten.

Gefördert werden Vorhaben insbesondere mit einem Technologiereifegrad (Technology Readiness Level, TRL) im Bereich 2 bis maximal 7, mit dem Anspruch, den Reifegrad der betrachteten Technologie im Projektverlauf um mindestens eine TRL-Stufe zu erhöhen. Für Arbeiten mit einem niedrigen TRL ist ausdrücklich zu begründen, dass hier wichtige Wissenslücken als essentielle Voraussetzung für die Verbesserung der Rohstoffversorgung geschlossen werden.

Die FuE-Vorhaben sollen eine hohe industrielle Hebelwirkung erzielen und einen signifikanten Beitrag zur Rohstoffsouveränität und Resilienz der Wirtschaft leisten. Der Mehrwert gegenüber bestehenden Lösungen ist darzustellen. Zudem ist aufzuzeigen, welche Akteure entlang der Wertschöpfungskette von den Ergebnissen profitieren und in welchem Umfang ein Interesse an deren Anwendung besteht. Zudem muss dargestellt werden, wie das Vorhaben die in Nummer 1.1 genannten Ziele der Fördermaßnahme erreicht.

Die eingereichten Projektvorschläge müssen einem oder mehreren der folgenden Themenbereiche zugeordnet werden:

Thema 1 – Nachhaltige Versorgung mit primären und sekundären Rohstoffen

Dieses Thema hat zum Ziel, den Aufbau resilienter und nachhaltiger Wertschöpfungsketten für die Bereitstellung von primären und sekundären Rohstoffen zu unterstützen. Hier werden technische Innovationen in den Bereichen Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung für primäre und sekundäre Rohstoffe adressiert. Das Thema leistet einen Beitrag zu den Zielen des Critical Raw Materials Act, insbesondere zur Erhöhung der primären Rohstoffgewinnung sowie des Recyclings und zum Aufbau europäischer Aufbereitungskapazitäten.

Thema 2 – Rohstoffeffizientes Produktdesign und rohstoffeffiziente Produktionsverfahren

Dieses Thema zielt auf die Erhöhung der Rohstoffeffizienz während des Designs und der Herstellung von Produkten. Das schließt unter anderem die Erhöhung der Rohstoffeffizienz in Produktionsprozessen, die Substitution kritischer Rohstoffe, das Schließen von Rohstoffkreisläufen durch zirkuläres Produktdesign sowie die Erhöhung des Einsatzes von Rezyklaten ein. Damit wird im Sinne des Critical Raw Materials Act ein Beitrag dazu geleistet, vollständige Wertschöpfungsketten innerhalb Europas aufzubauen und Engpässe bei der Herstellung von Zwischen- und Endprodukten zu reduzieren.

Thema 3 – Nachhaltige Nutzung und Wiederverwendung von Produkten

Dieses Thema zielt darauf ab, die Rohstoffeffizienz während der Nutzung von Produkten zu erhöhen, zum Beispiel durch die Verlängerung der Nutzungsdauer und die Bereitstellung von Rohstoffen nach dem Ende der Nutzungsdauer zu optimieren. Innovative Ansätze zur Nachverfolgung und Rückführung von Produkten sind eine essenzielle Voraussetzung für die Schließung von Rohstoffkreisläufen und den Aufbau einer wettbewerbsfähigen Recyclingwirtschaft. Dieses Thema leistet damit einen Beitrag zur Erhöhung der Rohstoffeffizienz während der Nutzung von Produkten sowie zum Ziel des Critical Raw Material Act, die Bereitstellung von strategischen Rohstoffen durch Recycling zu erhöhen.

Thema 4 – Querschnittsthemen für die Beseitigung von Innovationshemmnissen

Das Ziel dieses Themas ist, durch FuE nichttechnologische Hemmnisse für die Verbesserung der Rohstoffversorgung und die Erhöhung der Rohstoffeffizienz in den nachgelagerten Wertschöpfungsketten abzubauen. Dazu zählen unter anderem die Bereitstellung von Daten als Basis für politische Entscheidungen, Maßnahmen zur Erhöhung der sozialen Akzeptanz oder die Stärkung der Fachkräftebasis. Dieses Thema steht in engem Zusammenhang mit den Themen 1 bis 3 und ist darauf ausgerichtet, die Umsetzung technischer Innovationen zu ermöglichen.

Weiterführende Details zu den Schwerpunkten innerhalb dieser Themen und zu den Fristen werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben. Eine Bewerbung rein auf diese Rahmenbekanntmachung ohne entsprechenden Förderaufruf ist nicht möglich. Über die Förderaufrufe erfolgt keine weitergehende Ausgestaltung der Beihilfe­regelung. Die Förderaufrufe werden auf der Internetseite des BMFTR ( https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/ramp.php) veröffentlicht.

Das BMFTR wird von Förderaufruf zu Förderaufruf bewerten und entscheiden, für welche Themen es jeweils Förderung vorsieht. Wird ein Thema durch das BMFTR nicht gefördert, so ist eine Beteiligung an transnationalen Verbünden für dieses Thema für deutsche Partner ohne BMFTR-Förderung gleichwohl möglich.

Durch verschiedene sich ergänzende Joint Calls soll während der Laufzeit von RAMP (2026 bis 2037) ein Portfolio transnationaler FuE-Projekte geschaffen werden, das die oben genannten Themen angemessen abdeckt und dabei einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der in der SRIA von RAMP dargelegten Leistungskennzahlen (key performance indicators) leistet. Quantifizierbare Meilensteine und Kennzahlen zur Messung und Bewertung der Zielerreichung werden mit dem vorhabenbegleitenden Monitoring erfasst.

Antragstellende Einrichtungen müssen sowohl die allgemeinen Bedingungen für die Förderung, wie in der Rahmenbekanntmachung dargestellt, als auch die jeweiligen, spezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs berücksichtigen. Grundsätzlich können in den Themenbereichen 1 bis 4 sowohl ein als auch mehrere Teilvorhaben aus Deutschland im Rahmen transnationaler Verbundvorhaben gefördert werden.

Die oben genannten Themenbereiche leisten Beiträge zur SRIA von RAMP ( https://ramprawmaterials.eu).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und NGOs11).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Vereine, Stiftungen oder vergleichbare Institutionen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI-Unionsrahmen.12

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.13 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Verbünde müssen den folgenden transnationalen Förderbedingungen entsprechen. Weitere besondere Zuwendungsvoraussetzungen werden in den gemeinsamen transnationalen Ausschreibungen (Joint Calls) und in den darauf bezogenen nationalen Förderaufrufen festgelegt.
 

  • Die grundsätzliche thematische Ausrichtung muss den durch die SRIA gesteckten Rahmen beachten. Eventuelle Überarbeitungen der SRIA sind dabei zu berücksichtigen. Marine Rohstoffvorkommen sind ausgeschlossen.
  • Für jeden transnationalen Verbund ist eine Verbundkoordination zu bestellen. Diese Verbundkoordination übernimmt die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit und ist zusätzlich zu den Berichtspflichten gegenüber ihrem jeweiligen Fördermittelgeber auch gegenüber dem RAMP Call-Sekretariat berichtspflichtig.
  • Jeder Projektvorschlag muss von einem Verbund eingereicht werden, der aus mindestens drei förderfähigen Antragstellern aus mindestens drei verschiedenen Teilnehmerländern besteht (zu Teilnehmerländern siehe jeweils aktueller Joint Call). Darüber hinaus müssen mindestens zwei der förderfähigen Antragsteller aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern mit einer Berechtigung für EU-Fördermittel stammen.
  • Projektlaufzeit, -start und -ende müssen so weit wie möglich innerhalb des internationalen Verbunds abgestimmt und vereinheitlicht werden.
  • Die transnationalen Verbünde müssen hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sein. Spezifische Regelungen dazu sind dem jeweiligen Call-Text zu entnehmen.
  • Voraussetzung für eine Förderung ist, dass alle Projektpartner entsprechend den jeweiligen nationalen oder regionalen Regularien förderfähig sind. Daher sind alle Partner dafür verantwortlich, die Einhaltung der jeweiligen nationalen beziehungsweise regionalen Förderbedingungen zu prüfen.
  • Alle Partner des transnationalen Verbunds regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die den Maßgaben des BMFTR-Vordrucks Nr. 0110 nicht widersprechen darf. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement14.

Die durch das BMFTR geförderten Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Über­einkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).15 Diese Kooperationsvereinbarung kann mit der oben genannten Kooperationsvereinbarung der trans­nationalen Partner zusammengefasst werden.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten16 fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zu­wendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.17

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abruf­verfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMFTR zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden.

Zuwendungsempfänger sollen zur zügigen elektronischen Bearbeitung profi-Online nutzen.

6.2 Erfolgskontrollen/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.3 Open-Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

6.4 Wissenschaftskommunikation

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

6.5 Forschungsdatenmanagement

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlä­gigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswer­tungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit (UMW)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Lützowstraße 109
10785 Berlin

E-Mail: E-Mail: ptj-ramp@ptj.de  

Fachliche und administrative Ansprechpartner für die Förderaufrufe werden in den jeweiligen Förderaufrufen benannt.

Die Kontaktdaten des RAMP Call-Sekretariats sowie weitere Ansprechpartner in den beteiligten Ländern können den Unterlagen der Joint Calls von RAMP entnommen werden.

Zur Einreichung von transnationalen Projektvorschlägen in der ersten (pre-proposals) und zweiten Verfahrensstufe (full proposals) ist das elektronische Antragssystem (ESES) zu nutzen (siehe auch Nummer 7.2.1 bis 7.2.2 Buchstabe a).

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen in der zweiten Verfahrensstufe (siehe auch Nummer 7.2.2 Buchstabe b) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Dabei ist gemäß dem einheitlichen Antragsverfahren der RAMP Joint Calls in der ersten Stufe die Einreichung von Ideenskizzen (pre-proposals) vorgesehen. Dem schließt sich als zweite Stufe, die Einreichung von Projektvorschlägen (full proposals) an, die die Grundlage für die Einreichung formeller deutscher Förderantrage bilden. Ideenskizzen, Projektvorschläge und Anträge können zu spezifischen Förderrauf­rufen, die sich auf diese Rahmenbekanntmachung beziehen, zu den dort genannten Fristen eingereicht werden.

Die Förderaufrufe beziehen sich jeweils auf einen Joint Call von RAMP und werden über die Internetseite https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/ramp.php veröffentlicht.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen (pre-proposals)

In der ersten Verfahrensstufe sind dem RAMP Call-Sekretariat durch die Verbundkoordination des transnationalen Forschungsverbunds zunächst englischsprachige Ideenskizzen in elektronischer Form über das elektronische Antragssystem ESES (Electronic Submission and Evaluation System) einzureichen. Anweisungen für die elektronische Einreichung einschließlich Angaben zu Umfang und inhaltlichen Bestandteilen der Skizzen sind den Unterlagen des jeweiligen Joint Calls zu entnehmen. Bei technischen Fragen zum Einreichungsverfahren mit ESES wenden Sie sich bitte an die Ansprechpersonen, die auf der Startseite von ESES benannt sind.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüfen das RAMP Call-Sekretariat und die nationalen Förderorganisationen die Ideenskizzen dahingehend, ob alle im Call-Text beschriebenen formalen Kriterien erfüllt wurden (eligibility check).

Die formal zulässigen Skizzen werden danach von einem international zusammengesetzten Gutachtergremium bewertet. Anschließend wird eine Rangfolge der Skizzen nach ihrer Bewertung erstellt.

Die eingegangenen Ideenskizzen werden in Übereinstimmung mit den Begutachtungskriterien von Horizont Europa nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Exzellenz
  • Wirkung

Alle Interessenten, die eine Ideenskizze (pre-proposal) eingereicht haben, werden vom RAMP Call-Sekretariat über den Ausgang des Auswahlprozesses informiert. Interessenten, deren Skizzen für die zweite Stufe ausgewählt wurden, werden eingeladen, einen Projektvorschlag (full proposal) einzureichen.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektvorschlägen (full proposals) und förmlichen Förderanträgen 

a) Die im zweiten Schritt eingegangenen Projektvorschläge werden zunächst auf ihre formale Zulässigkeit geprüft. Nur formal zulässige Projektvorschläge werden durch ein internationales Gutachtergremium bewertet. Dabei werden in Übereinstimmung mit den Begutachtungskriterien von Horizont Europa folgende Kriterien herangezogen:

  • Exzellenz
  • Wirkung
  • Qualität und Effizienz der Durchführung

Die Vorlagefristen gelten als Ausschlussfristen. Ideenskizzen und Projektvorschläge, die nach der entsprechenden Vorlagefrist eingehen, können nicht mehr berücksichtig werden. Die Vorlagefristen sind dem Förderaufruf sowie den Unterlagen des jeweiligen Joint Calls zu entnehmen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertungen wird eine Rangfolge der Projektvorschläge erstellt und eine Auswahl der Projektvorschläge getroffen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

b) Die ausgewählten Projektvorschläge werden zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert.

Die eingereichten Förderanträge werden dann in jedem teilnehmenden Land individuell von den jeweils zustän­digen Förderorganisationen dahingehend geprüft, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.

Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind in deutscher Sprache vorzulegen. Hinweise zu den Inhalten der Anträge und den einzureichenden Unterlagen erhalten die Antragstellenden durch den zuständigen Projektträger. Der vorgelegte Projektvorschlag (full proposal) wird in unveränderter Form Bestandteil der Antragsunterlagen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Umsetzung von Hinweisen und Auflagen des Begutachtungsgremiums und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektvorschläge, Förderanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, beziehungsweise der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2037 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung und/oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung und/oder AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung und/oder AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2037 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 11. Juni 2026

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. Rubén Cantero Alvarez

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

I.
De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge­währten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

II.
AGVO

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.18

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.19

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhaben sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgenden Satz nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
  • ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
  • iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
  • iv) Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.

c) um fünf Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;

d) um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben

  • i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
  • ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
  • iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    • Die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
    • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen im­materiellen Vermögenswerten;

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/raw-materials/areas-specific-interest/critical-raw-materials_en
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bekanntmachungen/DE/2024/09/2024-09-25-bekanntmachung-primaerrohstoffe.html
5 - https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bekanntmachungen/DE/2025/02/2025-02-24-bekanntmachung-egaroh-junior.html?
templateQueryString=Bildung

6 - https://www.fona.de/medien/pdf/Ressourceneffiziente_Kreislaufwirtschaft.pdf
7 - https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/raw-materials/areas-specific-interest/critical-raw-materials_en
8 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
9 - Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
10 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
11 - NGOs = Nichtregierungsorganisationen
12 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
13 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
14 - https://www.desca-agreement.eu/desca-model-consortium-agreement
15 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
16 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
17 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
18 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
19 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.